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Erläuternder Erlass zu § 9 NWoltvO

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Erläuternder Erlass zu § 9 NWoltvO - Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe


Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Inneres und Sport.

In Konkretisierung zu § 9 NWolNO gilt folgendes für die Entnahme eines schwer verletzten Wolfes im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall:

§ 9 Abs. 1 NWolNO lässt die Entnahme eines Wolfes auf Grundlage von§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zu, wenn dieser nach der Hinzuziehung und dem Urteil eines Tierarztes/einer Tierärztin so schwer verletzt oder erkrankt ist, dass er erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird. Daraus folgt, dass das Verbringen eines verletzten Wolfes in eine Auffangstation o.ä. um den Wolf gesund zu pflegen nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der Entscheidung wird dabei grundsätzlich daran geknüpft, dass ein/e auf Grund seiner/ihrer Ausbildung kompetenter Tierarzt/ kompetente Tierärztin die Feststellung trifft, ob ein verletzter Wolf aus eigenen Kräften gesunden kann oder nicht.

 

Den vollständigen Artikel des "Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz" finden Sie unter Downloads.